Der Begriff Freelancer:in stammt aus dem Englischen und heißt übersetzt „freie:r Mitarbeiter:in“. Er steht für freiberuflich Tätige – sprich für Personen, die Aufträge von verschiedenen Kundenunternehmen erhalten, aber auf eigene Rechnung tätig sind. Diese Personen sind in keinem normalen Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt und nicht weisungsgebunden, da sie nicht in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert sind. Die vertraglich vereinbarten Aufgaben führen Freelancer:innen in der Regel persönlich aus.
Woran kann man Freelancer:innen erkennen?
Ein:e Freelancer:in ist meistens freiberuflich tätig und wird für eine begrenzte Zeit für eine bestimmte Aufgabe oder ein spezifisches Projekt engagiert. Oft sind sie in den Bereichen IT, Design, Consulting, Werbung oder Coaching tätig und haben zeitgleich mehrere Aufträge von Kundenunternehmen. Häufig verfügen sie über eine Spezialisierung oder hohe Qualifikationen und sind somit attraktiv für die Kundenunternehmen. Ihre Dienstleistungen verrechnen sie auf selbständiger Basis. Beim Finanzamt sind sie häufig als Freiberufler:in oder Gewerbetreibende gemeldet.
Unterschied zur Freiberuflerin bzw. zum Freiberufler
Bei der Bezeichnung Freiberufler:in handelt es sich um ganz bestimmte Berufe (Art der Tätigkeit) und nicht um ein Beschäftigungsverhältnis. Freelancer:innen sind hingegen freiberuflich tätige Personen, die auf Grundlage von verschiedenen Verträgen in einer Art Dienstverhältnis stehen. Freelancer:innen sind nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt, aber sind oft in der IT, Werbung und Consulting zu finden. Demnach übernehmen sie häufig Tätigkeiten einer Entwicklerin bzw. eines Entwicklers oder einer Ingenieurin bzw. eines Ingenieurs. Hingegen ist der Begriff Freiberufler:in eine Sammelbezeichnung für bestimmte, meist wissenschaftliche und künstlerische Berufe wie zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte, Journalisten, Psychologen, Ärzte oder Architekten, die nicht gewerbescheinpflichtig sind. Sie können als freie Mitarbeiter:in tätig sein. Der Begriff Freelancer:in sagt nichts über den ausgeübten Beruf aus. Freiberufler:innen können als Freelancer:in arbeiten, doch Freelancer:innen müssen nicht unbedingt eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Unterschied zur/zum Arbeit-/Dienstnehmer:in
Zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist ein Dienstvertrag (befristet oder unbefristet) geschlossen, woraus Abhängigkeiten resultieren. Die Freelancerin bzw. der Freelancer hingegen steht durch einen freien Dienstvertrag nicht in einer persönlichen Abhängigkeit zum Auftraggeber. Dies bedeutet, dass sie:
- Nicht in die Organisationsstruktur des auftraggebenden Unternehmens eingegliedert werden.
- Keiner Weisung unterstehen, z.B. bei dem Arbeitsort, der Arbeitszeit oder dem Verhalten.
- Unter keiner Kontrollbefugnis stehen.
Im Umkehrschluss sind Freelancer:innen für ihre soziale Absicherung und Besteuerung der Einkünfte selbst verantwortlich und haben auch keinen Anspruch auf:
- Einen Arbeitsplatz im Unternehmen,
- Kündigungsschutz,
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und
- Bezahlte Urlaubstage.
Merkmale von Freelancer:innen
- Flexibilität:
Freelancer:innen können ihren Einsatzort und ihre Arbeitszeit in der Regel frei gestalten. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in den Unternehmensräumlichkeiten des Auftraggebers.
- Struktur:
Freelancer:innen sind nicht weisungsbefugt, da sie nicht in die Organisationsstruktur des Kundenunternehmens eingebunden sind.
- Vergütung:
Die Bezahlung erfolgt entweder pauschal auf Basis eines Werkvertrags (Verpflichtung eines Arbeitserfolges) oder stundenweise auf Basis eines freien Dienstleistungsvertrags (Bereitstellung der Arbeitsleitung). Das Einkommen ist demnach abhängig von den Aufträgen und monatlichen Tätigkeiten.
- Aufträge:
Freelancer:innen können für mehrere Auftraggeber zur selben Zeit tätig sein. Sie sind aber selbst verantwortlich für die Neuakquise und Auftragssuche, da sie selbstständig tätig sind.
- Versicherung:
Freelancer:innen, die ein eigenes Gewerbe haben, sind nicht sozialversicherungspflichtig und haben keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Kündigungsschutz oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Somit sind sie sowohl für ihre soziale Absicherung als auch für die Versteuerung ihrer Einkünfte selbst verantwortlich. Somit muss auch der Arbeitgeber keine Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen. Ist ein:e Freelancer:in jedoch über einen freien Dienstvertrag bei einem Unternehmen angestellt, so ist dieser sozialversicherungspflichtig.
Was sollten Freelancer:innen beachten?
Freelancer:innen müssen sich registrieren und benötigen eine Steuernummer vom Finanzamt, um offiziell berechtigt zu sein, ihre Tätigkeit auszuüben. Wenn sie ein Gewerbe betreiben möchten oder wenn das Finanzamt festlegt, dass sie ein Gewerbe betreiben, müssen Freelancer:innen eines beim Gewerbeamt anmelden. Hierbei sind stets die Fristen zu beachten, damit keine Bußgelder auferlegt werden.
Freelancer:innen können Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielen. Bei Banken gelten Freelancer:innen als Selbstständige, was für bspw. Kreditvergaben und Kontoeröffnungen wichtig ist zu wissen.
Welche Möglichkeiten haben Freelancer:innen bei der Auftragsakquisition?
Häufig nutzen Freelancer:innen das Internet zur Auftragsgenerierung. Hier können sie verschiedene Netzwerke, teilweise auch unterteilt in verschiedenen Aufgabenbereiche, oder Vermittlungsplattformen nutzen. Über Empfehlungen von Unternehmen, für die Freelancer:innen bereits tätig waren, und private Kontakte gibt es auch ansprechende Auftragsmöglichkeiten.
Auf jeden Fall ist es von Vorteil, wenn man sich eine ansprechende Webseite aufbaut, auf der das eigene Angebot präsentiert, geleistete Aufträge zur Schau gestellt und Referenzen eingebaut werden. Dies sollte durch die Nutzung von Social Media Kanälen unterstützt werden.
Quellen:
everbill GmbH: Freelancer: Definition, Abgrenzungen und wie du selbst einer wirst Link
sevDesk GmbH: Freelancer Link
Gabler Wirtschaftslexikon: Freelancer Link
Freelancer International e.V.: Was ist ein Freelancer? Link
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.