Bewerbungskosten sind Ausgaben, die auf Seiten der Bewerber für BewerbungsmappenBewerbungsfotos, Fahrtkosten, Fachliteratur, Telefongespräche und andere Aktivitäten und Maßnahmen im Rahmen der Jobsuche anfallen.

Möglichkeiten der Kostenerstattung

1. Der potenzielle Arbeitgeber trägt die Bewerbungskosten

Grundsätzlich sind Arbeitgeber, die Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, nach Paragraph 670 BGB dazu verpflichtet, die notwendigerweise entstandenen Kosten – in der Regel die Anfahrtskosten zum Vorstellungsgespräch - zu übernehmen, unabhängig davon, ob der Kandidat später seine Arbeit im Unternehmen aufnimmt oder nicht. Im BGB heißt es wie folgt:

„Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“

Die Kostenübernahme kann von Seiten der Unternehmen nur dann ausgeschlossen werden, wenn bereits im Vorhinein über das Einladungsschreiben schriftlich darauf hingewiesen wird. Das Gleiche gilt für die Begrenzung der Fahrtkosten auf einen Fixbetrag.

Folgende Kosten können vom Arbeitgeber erstattet werden:

Fahrtkosten: Bei An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden Kosten für die zweite Klasse erstattet. Reist der Bewerber mit seinem eigenen PKW, werden in der Regel 30 Cent pro Kilometer erstattet. Ist der potenzielle Arbeitgeber nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, können auch Taxikosten erstattet werden. Flugkosten werden nur erstattet, wenn der Arbeitgeber dem ausdrücklich zugestimmt hat.

Übernachtungskosten: Diese werden nur dann vom potenziellen Arbeitgeber übernommen, wenn sie tatsächlich notwendig waren. Dies ist der Fall, wenn der Wohnort des Bewerbers zu weit entfernt vom Unternehmensstandort ist, um an einem gleichen Tag an- und abzureisen oder wenn es sich um einen mehrtägigen Bewerbungsprozess handelt.

Verpflegungskosten: Diese erstattet der potenzielle Arbeitgeber in der Regel nach der steuerlichen Pauschale, die bei 12 Euro pro Tag liegt. Als Alternative dazu können auch Quittungen eingereicht werden. 

 

 

2. Kostenübernahme durch das Arbeitsamt

Arbeitsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte und Auszubildende, die sich als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben, können einen Antrag auf Bewerbungskostenrückerstattung vor Versand der Bewerbungen stellen. Maximal werden Bewerbungskosten pro Jahr bis zu einer Höhe von 260 Euro erstattet, wobei pro postalisch versendeter Bewerbung ein Pauschalbetrag von 5 Euro greift. Vor Erstattung der Bewerbungskosten müssen sich Bewerber einer sogenannten „Eigenleistungsfähigkeits“- Prüfung durch das Arbeitsamt unterziehen, bei der festgestellt wird, ob der Bewerber motiviert ist, eine neue Stelle anzutreten und tatsächlich finanziell nicht in der Lage ist, die Bewerbungskosten zu übernehmen.

 

 

3. Kostenübernahme durch das Finanzamt

Bei allen Bewerbern, bei denen weder die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch die durch die Arbeitsagentur greift, können die Bewerbungskosten zum Ende jedes Jahres über die Steuererklärung abgesetzt werden. Im Feld „Werbungskosten“ müssen dann alle eingereichten Bewerbungen aufgeführt werden. Zu den Werbungskosten zählen darüber hinaus Hilfsmittel und Maßnahmen, wie z.B. Bewerbungstrainings oder Telefonkosten. Wird die vom Finanzamt definierte Pauschale in Höhe von 1.000 Euro überschritten, lohnt es sich, einen Steuerexperten zu Rate zu ziehen. 

Weblinks:

Stepstone: Bewerbungskosten – Wer übernimmt Sie? https://www.stepstone.at/Karriere-Bewerbungstipps/erstattung-bewerbungkosten/

 

Bewerbung.net: Erstattung und Absetzen von Bewerbungskosten https://bewerbung.net/erstattung-und-absetzen-von-bewerbungskosten/

 

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.